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Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
Sozialversicherungsrecht
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2009 - Rundschreiben Nr. 2



§ 37b SGB V Ziff. 2. RS 2009/02, Leistungsinhalt

(1) Die SAPV umfasst grundsätzlich palliativärztliche und palliativpflegerische Leistungen als Gesamtleistung. Hinzu kommen die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der behandelnden Ärzte und sonst an der Versorgung beteiligten Personen. Der Inhalt und der Umfang der SAPV sind in § 5 SAPV-RL geregelt.

(2) In stationären Hospizen besteht nur ein Anspruch auf die Teilleistung der ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV, der nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden kann. Die notwendigen Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlichen Versorgung sind auch bei Versicherten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf SAPV erfüllen, im Rahmen der stationären Hospizversorgung nach § 39a Absatz 1 SGB V durch das Hospiz zu erbringen und mit der Finanzierung nach § 39a SGB V abgegolten.

(3) Ausgehend von der Leistungsbeschreibung in § 5 Absatz 3 SAPV-RL kommen als Leistungen der SAPV in stationären Hospizen im Wesentlichen palliativmedizinische Maßnahmen in Betracht, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin entspricht. Die ärztliche Versorgung im Übrigen ist in den stationären Hospizen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V nach wie vor im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen.

(4) Der Leistungsinhalt ist auch dann nur auf die ärztlichen Teilleistungen der SAPV begrenzt, wenn das stationäre Hospiz — wie im Regelfall — auch über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI als stationäre Pflegeeinrichtung verfügt. Insoweit gilt § 37b Absatz 1 Satz 4 SGB V als lex specialis gegenüber § 37b Absatz 2 Satz 1 SGB V.


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