Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsame Verlautbarung zu Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern [RS 2010/05]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.1.5. RS 2010/05, Prüfung der Umlagen nach dem AAG

(1) Gegenstand der Prüfung der Umlagen nach dem AAG sind die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren. Bei der Prüfung gehen die Rentenversicherungsträger wie folgt vor:

(2) Nacherhebungen von Umlagen nach dem AAG werden zugunsten der Krankenkassen vorgenommen, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat. Dies ist die Krankenkasse,

  • a)bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versichert ist,
  • b)sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit,
  • c)sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a oder b nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.

(3) Eine Ausnahme gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. 4. 2003 immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.