Ziff. 1.1.5. RS 2010/05, Prüfung der Umlagen nach dem AAG
(1) Gegenstand der Prüfung der Umlagen nach dem AAG sind die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren. Bei der Prüfung gehen die Rentenversicherungsträger wie folgt vor:
(2)
Nacherhebungen von Umlagen nach dem AAG werden zugunsten der Krankenkassen vorgenommen, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat. Dies ist die Krankenkasse,
a)bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versichert ist,
b)sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit,
c)sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a oder b nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
(3) Eine Ausnahme gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. 4. 2003 immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.