Ziff. 1.2.3. RS 2010/05, Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Betriebe mit knappschaftlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§§ 137 und § 273 SGB VI) geprüft, und zwar auch bzgl. der Beschäftigten, die nicht in der knappschaftlichen Sozialversicherung versichert sind. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt solange bestehen, wie mindestens ein Arbeitnehmer, der der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, noch in dem Betrieb tätig ist. Ausschlaggebend ist der jeweilige Prüfzeitraum.
(2) Des Weiteren werden alle Betriebe der Seefahrt im Sinne des § 121 Absatz 3 SGB VII und Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Satzung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt fallen, von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geprüft.
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