§ 27a SGB V Ziff. 2.2. RS 2019/09, Nicht abgeschlossene Familienplanung
Mit den Maßnahmen der Kryokonservierung muss die Zielsetzung verbunden sein, nach der Behandlung mit der keimzellschädigenden Therapie eine zukünftige künstliche Befruchtung unter den Voraussetzungen des § 27a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V zu ermöglichen. Dies setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der keimzellschädigenden Therapie bereits die Voraussetzungen nach § 27a Absatz 1 Nummer 3 und 5 SGB V vorliegen und eine Entscheidung für eine zukünftige künstliche Befruchtung getroffen wird. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch nicht oder endet, wenn bzw. sobald die Familienplanung nach Erklärung der oder des Versicherten als abgeschlossen gilt.
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