Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung geltend gemacht werden kann. Eine Übergangsregelung für Fallgestaltungen, in denen Versicherte aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie ihre Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe bereits vor der Gesetzesänderung haben kryokonservieren lassen, enthält die gesetzliche Regelung nicht. Da insoweit auch keine Stichtagsregelung vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Leistungsanspruch auch in diesen Bestandsfällen bestehen soll. Von daher besteht in diesen Fällen unabhängig von einem vor dem Inkrafttreten des TSVG liegenden Zeitpunkt der Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie ab dem Zeitpunkt ein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten für die Teilleistungen der Lagerung und des Auftauens der Ei- oder Samenzellen oder des Keimzellgewebes, zu dem die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch in Bezug auf Maßnahmen der Kryokonservierung (siehe § 27a SGB V Ziff. 3.) vorliegen und sofern und solange die persönlichen Voraussetzungen (siehe § 27a SGB V Ziff. 2.) für die Kostenübernahme dieser Maßnahmen erfüllt sind. Entsprechende Leistungen werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Kryokonservierung aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie mit Risiko der Infertilität erfolgte.
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