§ 55 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Erhöhung der Festzuschüsse
Die Änderung in § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V zielt darauf ab, die Versicherten bei der Aufbringung ihres Eigenanteils zu entlasten. Dazu werden die befundorientierten Festzuschüsse mit Wirkung zum 1. 10. 2020 auf 60 % der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzten Beträge für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen für die jeweilige Regelversorgung erhöht. Wenn sich der Versicherte während der letzten 5 Jahre bzw. während der letzten 10 Jahre wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen, erfolgt auch eine Anhebung auf 70 % bzw. 75 %.
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