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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 6 HRG, Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

1 Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. 2 Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. 3 Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.


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