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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 4.2. VVBeiträge, Form und Fristen

(1) Die Krankenkasse übermittelt dem Unfallversicherungsträger die Einzelrechnungen/Einzelnachweise so früh wie möglich, spätestens am 3. Arbeitstag eines Monats für die Beiträge des vorangegangenen Kalendermonats. Bei Übermittlung in Papierform gilt dieser Termin für die Aufgabe zur Post. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der monatlichen Beitragsrechnung (getrennt nach Kranken- und Pflegeversicherung) so früh wie möglich, spätestens am 3. Arbeitstag des Monats (Eingang beim Unfallversicherungsträger) mitzuteilen.

(2) Bei einer Übermittlung an den unzuständigen Unfallversicherungsträger ist die Beitragsrechnung mit einem Hinweis auf den zuständigen Unfallversicherungsträger an die Krankenkasse zurückzugeben und nicht an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzuleiten.


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