Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. I.1.5.1.1. RS 2015/07, Allgemeines

Der bislang in § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V SGB V festgelegte Vorrang der Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird für Zeiträume ab 1. 1. 2016 gestrichen. Zudem schließt § 5 Absatz 5a Satz 3 SGB V ebenfalls für Zeiträume ab 1. 1. 2016 unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V eine Familienversicherung aus (vgl. Ziff. I.1.2.5.). Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht, sofern die betreffende Person der GKV und nicht der PKV zuzuordnen ist (vgl. Ziff. I.1.2.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.