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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. III.2.1. RS 2015/07, Allgemeines

Damit eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • -Die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung endet kraft Gesetzes (vgl. Ziff. III.2.1.1.).
  • -Es liegt kein Ausschlusstatbestand vor (vgl. Ziff. III.2.1.2.).
  • -Es liegt keine fristgemäße Austrittserklärung vor (vgl. Ziff. III.2.1.3.).

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