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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. IV.1.5. RS 2015/07, Berechnung der Beiträge

Die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Produkt der pauschalen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz errechnet. Die Beträge werden für jeden Leistungsbezieher am jeweiligen Überweisungstag für den maßgeblichen Zahlungszeitraum der Leistung ermittelt und für die monatliche Beitragsabrechnung (vgl. Ziff. IV.3.1.) gespeichert.

Fortsetzung der Berechnung von IV.1.2:

Monatliche Pauschalbeiträge ab 1. 1. 2016:
Krankenversicherung: 598,43 EUR x 14,0 % =83,78 EUR
Zusatzbeitrag: 598,43 EUR x 1,1 % =6,58 EUR
gesamt:90,36 EUR
Pflegeversicherung:
ohne Beihilfeberechtigung (voller Beitragssatz): 630,97 EUR x 2,35 % =14,83 EUR
oder
mit Beihilfeberechtigung (halber Beitragssatz): 630,97 EUR x 1,175 % =7,41 EUR

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