R 41a.1 LStR, Lohnsteuer-Anmeldung
(1)1 Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
(2)1 Für jede Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2 EStG) und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. 2 Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, etwa getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung, z. B. gewerbliche Arbeitnehmer, Gehaltsempfänger, Pauschalierungen nach den §§ 37a, § 37b, § 40 bis § 40b EStG, ist nicht zulässig.
(3) Der für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum maßgebende Betrag der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 2 EStG) ist die Summe der nach § 38 Absatz 3 EStG im Zeitpunkt der Zahlung einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer ohne Kürzung um das ihr entnommene Kindergeld (§ 72 Absatz 7 EStG).
(4)1 Das Betriebsstättenfinanzamt hat den rechtzeitigen Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung zu überwachen. 2 Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung ist in der Regel ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festzusetzen; erforderlichenfalls kann die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit Zwangsmitteln nach §§ 328 bis § 335 AO durchgesetzt werden. 3 Wird eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht eingereicht, kann das Finanzamt die Lohnsteuer im Schätzungswege ermitteln und den Arbeitgeber durch Steuerbescheid in Anspruch nehmen (§§ 162, § 167 Absatz 1 AO). 4 Pauschale Lohnsteuer kann im Schätzungswege ermittelt und in einem Steuerbescheid festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Pauschalierungsverfahren einverstanden ist.
(5)1 Bemessungsgrundlage für den Steuereinbehalt nach § 41a Absatz 4 EStG ist die Lohnsteuer, die auf den für die Tätigkeit an Bord von Schiffen gezahlten Arbeitslohn entfällt. 2 Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder nach § 41a Absatz 4 EStG gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder — einschließlich des Servicepersonals —, die über eine Dienstbescheinigung verfügen und deren Arbeitgeber er ist. 3 Der Lohnsteuereinbehalt kann durch Korrespondent- oder Vertragsreeder nur vorgenommen werden, wenn diese mit der Bereederung des Schiffes in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt sind. 4 Bei Vertragsreedern ist dies regelmäßig nicht der Fall. 5 Bei Korrespondentreedern ist der Lohnsteuereinbehalt nur für die Heuern der Seeleute zulässig, die auf den Schiffen tätig sind, bei denen der Korrespondentreeder auch Miteigentümer ist.