Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
(1) Die Krankenkasse rechnet die auftragsweise gezahlten Geldleistungen und die darauf entfallende Entschädigung nach Ziff. 7. in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalls ab. Werden Geldleistungen über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig.
(2) Geldleistungen, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ziff. 7.. Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.