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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 8. VVEinzelauftrag, Abrechnung

(1) Die Krankenkasse rechnet die auftragsweise gezahlten Geldleistungen und die darauf entfallende Entschädigung nach Ziff. 7. in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalls ab. Werden Geldleistungen über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig.

(2) Geldleistungen, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ziff. 7.. Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.


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