Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV
Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV
Ziff. 12. BnwGs, Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren
(1)1 Seit dem 1. 2. 2014 ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 260/2012 das nationale Lastschriftverfahren durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. 2 Bis zum 31. 7. 2014 durften allerdings noch die bisherigen Altformate im Zahlungsverkehr genutzt werden. 3 Das SEPA-Lastschriftverfahren sieht grundsätzlich vor dem Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut eine sog. Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor, in der u. a. über den genauen Betrag der Abbuchung und über den Zeitpunkt der Abbuchung informiert wird. 4 Diese Information muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen des abzubuchenden Betrags oder des Abbuchungstermins erfolgen.
(2)1 Arbeitgeber teilen den abzubuchenden Betrag vorher der Einzugsstelle durch Abgabe eines Beitragsnachweises mit (siehe Ziff. 11.). 2 Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) und dem Arbeitgeber damit bekannt. 3 Mit der Übermittlung des Beitragsnachweises sind die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen; einer gesonderten Pre-Notification der Einzugsstelle bedarf es nicht.
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