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Grundsätze

PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
Sozialversicherungsrecht
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PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen



Ziff. 4. PflPErstGs, Erstattungsverfahren für Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt ebenfalls generell durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit den an die Arbeitslosenversicherung (laufend) zu zahlenden Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen (vgl. Ziff. 4.1.). Sofern die Beitragszahlung bereits bescheinigt wurde, ist eine vorherige Einbindung der Agentur für Arbeit erforderlich (vgl. Ziff. 4.2.). Liegen bescheinigten Beitragszeiten auch zu Unrecht gezahlte Beiträge zugrunde, können (nur) die noch nicht bescheinigten Beiträge (ohne Einbindung der Agentur für Arbeit) aufgerechnet werden. Für die anderen Beiträge ist eine Einbindung der Agentur für Arbeit entsprechend Ziff. 4.2. erforderlich.


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