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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 3 HilfsM-RL, Versorgungsanspruch

(1)1 Hilfsmittel können zulasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um

  • -den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • -einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • -eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
  • -eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • -einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • -Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden,
  • -Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. 2 Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die in § 26 Absatz 1 SGB IX genannten Rehabilitationsziele zu beachten, soweit eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(2) Hilfsmittel können zulasten der Krankenkassen nur verordnet werden, sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind.

(3) Hilfsmittel können nicht zulasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn es sich um

  • -Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • -Leistungen nach dem BVG
handelt.

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