Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
§ 26 HilfsM-RL, Ausschluss der Verordnungsfähigkeit
Nicht verordnungsfähig sind
-Hörhilfen bei peripherer Normalhörigkeit,
-Übertragungsanlagen, sofern sie nicht zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eingesetzt werden,
-Übertragungsanlagen bei Verdacht auf auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, ohne dass eine bestätigende Diagnose gemäß § 25 Absatz 2 vorliegt,
-Telefonverstärker, Schwerhörigentelefone,
-Ringschleifenverstärker und
-die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
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