MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Ziff. 1.4. MDK-RL, Mitwirkung des Versicherten
(1) Nach § 62 SGB I soll sich der Versicherte, der Leistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen der Krankenkasse einer sozialmedizinischen Untersuchung unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.
(2)
Allerdings hat die Krankenkasse dabei die Grenzen der Mitwirkung des Versicherten zu beachten. Nach § 65 Absatz 1 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nicht, soweit
-ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
-ihre Erfüllung dem Versicherten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
-die Krankenkasse sich durch einen geringeren Aufwand als der Versicherte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung in Betracht kommt, aber auch bei der konkreten Ausgestaltung, wie z. B. Bestimmung der Stelle des Medizinischen Dienstes, des Untersuchungstermins, der Uhrzeit usw., sind entsprechend § 33 SGB I die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.