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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.2.5. MDK-RL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 Absatz 1 SGB V)

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Die Krankenkasse kann diese häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der MDK feststellt, dass an sich gebotene Krankenhausbehandlung weiterhin vermieden werden kann (vgl. Ziff. 3.1.1.3.).


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