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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 5.3. MDK-RL, Gebietsspezifische sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung

(1) Die gebietsspezifische sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung der Versicherten wird von Gebietsärzten in ihren jeweiligen Fachgebieten durchgeführt. Vorwiegend handelt es sich um Ärzte der Gebiete

  • -Innere Medizin,
  • -Orthopädie,
  • -Chirurgie,
  • -Neurologie/Psychiatrie,
  • -HNO-Heilkunde.

(2) Die Gebietsärzte unterstützen auch in geeigneter Weise die sozialmedizinische Vorberatung und ergänzen in geeigneten Fällen die allgemeine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung.

(3) Im Übrigen gilt Ziff. 5.2. entsprechend.


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