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Grundsätze

HhScheckGs – Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV [HhScheckGs]
Sozialversicherungsrecht
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HhScheckGs – Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV



Ziff. 1. HhScheckGs, Allgemeines

(1) Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV beschäftigen, müssen dies nach § 28a Absatz 7 SGB IV der Sozialversicherung mit dem Haushaltsscheck melden. Das Meldeverfahren für Privathaushalte wird deshalb auch Haushaltsscheck-Verfahren genannt. Es ist gegenüber den üblicherweise von Arbeitgebern zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV vereinfacht. In diesem Verfahren gibt es verschiedene Formen und Möglichkeiten der Meldung. Die Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. In diesem Verfahren hat der Arbeitgeber ein SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben zu erteilen. Die gesamte Abwicklung, wie die Berechnung und den Einzug der Abgaben, die Meldung des Arbeitnehmers zur Renten- und Unfallversicherung, übernimmt die Minijob- Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale.

(2) Mit diesen Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Gestaltung der Meldungen im Haushaltsscheck- Verfahren und das in diesem Verfahren zu erteilende SEPA-Basislastschriftmandat.


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