(1) Die Krankenkasse hat in Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X die ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 4 oder § 191 Nummer 4 SGB V zu ermitteln.
(2) Die Ermittlungsaktivitäten nach § 188 Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4 SGB V sind Bestandteil der sonstigen Aktivitäten der Krankenkasse zur Klärung des Krankenversicherungsschutzes.
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