§ 3 EErmGs, Beginn der Ermittlungen zur Klärung des Krankenversicherungsschutzes nach § 188 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 SGB V
(1) Bei einem Ende der Versicherungspflicht nimmt die Krankenkasse spätestens nach Ablauf der Monatsfrist des § 19 Absatz 2 SGB V zuzüglich einer Frist von 6 Wochen Kontakt mit dem Mitglied auf, um festzustellen, ob im Anschluss an die Versicherungspflicht die Voraussetzungen nach § 188 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 SGB V erfüllt sind.
(2)1 Bei einem Ende der Familienversicherung nimmt die Krankenkasse unverzüglich danach Kontakt mit der familienversicherten Person bzw. mit ihrem gesetzlichen Vertreter auf, um festzustellen, ob im Anschluss an die Familienversicherung die Voraussetzungen nach § 188 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 SGB V erfüllt sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn
1.die Familienversicherung nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten mit Ausnahme des Sachverhaltes im Sinne des § 190 Absatz 1 SGB V endet,
2.die Familienversicherung wegen eines der Krankenkasse bekannten Tatbestandes der Versicherungspflicht endet oder
3.der Krankenkasse die Informationen über den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall für die familienversicherte Person im Rahmen der Meldung nach § 9 Absatz 3 Fami-MGs vorliegen.
(3)1 Für die Kontaktaufnahme zur Klärung des Krankenversicherungsschutzes ist die Schriftform zu verwenden. 2 Briefsendungen sind durch Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten.
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