Ziff. A.III.1. RS 1983/01, Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird auch nach dem vom 1. 1. 1984 an geltenden Recht einem bestimmten [Entgelt]abrechnungszeitraum zugerechnet; jedoch werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt. Für die Berechnung der [Sozial]versicherungsbeiträge schreibt [§ 23a Absatz 3 Satz 1 SGB IV] dazu vor, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des [Entgelt]abrechnungszeitraumes der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige . . . Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. . .
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