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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.IX. RS 1983/01, Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

(1) Nachzahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind jeweils als separate Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies bedeutet, dass sich die Zuordnung solcher Nachzahlungen im Grundsatz nach dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt (vgl. im Übrigen Ausführungen unter Ziff. A.III.2.). Der Grund der Nachzahlung ist unerheblich.

(2) Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung für den [Entgelt]abrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert werden.


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