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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.I.2. RS 1988/02, Beschäftigte

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unterliegen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Krankenversicherungspflicht, vorausgesetzt, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Die Zahlung von Arbeitsentgelt als Voraussetzung für den Eintritt von Krankenversicherungspflicht wird also nicht nur bei Arbeitern und Angestellten, sondern auch bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten verlangt. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden wie Praktikanten behandelt und der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V unterstellt (vgl. Ausführungen unter Ziff. A.I.5.), es sei denn, sie sind familienversichert nach § 10 SGB V (vgl. § 5 Absatz 7 SGB V) . . .

(2) . . .


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