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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.III.2. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt haben nach § 250 Absatz 1 Nummer [3] SGB V die Krankenversicherungbeiträge allein zu tragen. Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung der Krankenversicherungsbeiträge nicht beteiligt.

(2) . . .


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