Category Image
Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 2 FinAusVb, Einnahmen-Ist

(1) Ausgleichsfähig sind

  • 1.alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
  • 2.alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.

(2) Das im monatlichen Finanzausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.