FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI
§ 6 FinAusVb, Verfahren bei Gründung, Vereinigung und Schließung von Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen und Krankenkassen sind nach § 1 Absatz 3 SGB XI organisatorisch insbesondere durch Organleihe und Personalgestellung verbunden; sie bilden eine Einheit und können jeweils nur gemeinsam gegründet, aufgelöst, geschlossen oder mit anderen Kassen vereinigt werden.
(2) Neu gegründete Pflegekassen nehmen ab dem 2. Monat ihres Bestehens am monatlichen Finanzausgleich teil.
(3)1 Im Falle der Vereinigung von Krankenkassen werden im Sinne dieses Verfahrens 2 oder mehrere Pflegekassen geschlossen sowie eine neue Pflegekasse eröffnet. 2 Hierbei sind die Einzelbeträge der sich vereinigenden Pflegekassen zu addieren und bei der neu entstandenen Pflegekasse einzustellen.
(4)1 Im Falle der Auflösung oder Schließung einer Pflegekasse ohne Rechtsnachfolger ist in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll auf Null zu setzen. 2 Der Abwicklungsvorstand hat die Abwicklung nachgehender Einnahmen und Ausgaben zu erledigen. 3 Dieser rechnet in einem besonderen Verfahren außerhalb des regulären Finanzausgleichs direkt mit dem Ausgleichsfonds ab.
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