Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) [RS 2012/01]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) [RS 2012/01]
§ 19 SGB V Ziff. 5.1. RS 2012/01, Rücknahme von Verwaltungsakten
Die in § 19 Absatz 1a Satz 4 SGB V vorgesehene Regelung stellt klar, dass die Vorschriften des SGB X, insbesondere zur Rücknahme von Verwaltungsakten, anwendbar und nicht aufgrund der über § 19 Absatz 1a SGB V ausdrücklich geregelten Weitergeltung von Verwaltungsakten als abschließende Spezialregelung ausgeschlossen sind (§ 37 SGB I). Sowohl der bisherigen als auch der neuen Krankenkasse sind somit Rücknahme, Widerruf und Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte möglich.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.