Ziff. 3.3.2.3. RS 2023/02, Auswirkungen für die Krankenkassen
Die ärztlicherseits getroffene Feststellung, dass eine medizinische oder kriminologische Indikation für den Abbruch der Schwangerschaft vorliegt, ist für die Krankenkassen verbindlich und verpflichtet sie bei Vorliegen der Voraussetzungen, im erforderlichen Rahmen die in den nachfolgenden Ziff. 3.3.3. bis Ziff. 3.3.7. beschriebenen Leistungen zu erbringen. Sofern ein Antrag auf Übernahme der beschriebenen Leistungen gestellt wird, kann die Kostenübernahme durch die Krankenkasse (formlos) bestätigt werden. Einer besonderen Genehmigung des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs bei diesen beiden Indikationen durch die Krankenkasse bedarf es aber nicht.
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