(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach dem SchKG, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (vgl. § 19 Absatz 1 SchKG).
(2) Nach § 19 Absatz 2 SchKG ist einer Frau die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eine individuell maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Die in § 19 Absatz 2 SchKG genannten Beträge gelten — seit dem 1. 5. 2014 — bundesweit einheitlich und verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das BMFSFJ macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt (§ 24 SchKG).
(4) Die in der Zeit ab dem 1. 7. 2012 gültigen Beträge nach § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG können in Form einer tabellarischen Übersicht der Anlage 1 entnommen werden.
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