(1) Zu den maßgebenden Einkünften zählen alle Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, Versorgungsbezüge u. ä. sowie alle weiteren Einnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, wie Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Übergangs-, Verletztengeld) und Unterhaltszahlungen, welche die Frau von einer anderen Person erhält. Außerdem zählt das den monatlichen Sockelbetrag von 300 EUR übersteigende Elterngeld bzw. das den 150 EUR übersteigenden Betrag bei Elterngeld Plus hinzu.
(2) Nicht dazu zählen — neben den im Ziff. 4.8. bezeichneten Leistungen — solche Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs gewährt werden.
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