Ziff. 6.2. RS 1996/02, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger (§§ 121 bis § 139a SGB VII)
Die Regelungen des SGB VII über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Recht. Im Wesentlichen haben sich lediglich folgende Änderungen ergeben:
-Für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen ist — wie bisher schon für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen — die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, zuständig.
-. . . Die Durchführung der Unfallversicherung für die bisher bei der [Bundesagentur] für Arbeit versicherten Personen . . . obliegt nunmehr der [Unfallversicherung Bund und Bahn]. . .
-Für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, ist [der Unfallversicherungsträger] des Landes zuständig, in dem der Halter des Fahrzeugs oder des Reittiers seinen Wohnsitz hat.
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