Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG [RS 1996/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 6.2. RS 1996/02, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger (§§ 121 bis § 139a SGB VII)

Die Regelungen des SGB VII über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Recht. Im Wesentlichen haben sich lediglich folgende Änderungen ergeben:

  • -Für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen ist — wie bisher schon für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen — die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, zuständig.
  • -. . . Die Durchführung der Unfallversicherung für die bisher bei der [Bundesagentur] für Arbeit versicherten Personen . . . obliegt nunmehr der [Unfallversicherung Bund und Bahn]. . .
  • -Für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, ist [der Unfallversicherungsträger] des Landes zuständig, in dem der Halter des Fahrzeugs oder des Reittiers seinen Wohnsitz hat.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.