KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 8 KSVwV, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten
(1)1 Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Arbeitsunfähigkeitsfälle und Arbeitsunfähigkeitstage sowie die Krankenhausfälle und Krankenhaustage getrennt nach
1.Mitgliedergruppen und — soweit zutreffend — Familienangehörigen,
2.Altersgruppen der Versicherten,
3.Geschlecht der Versicherten,
4.Krankheitsarten, gegliedert nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Für die Leistungsfälle werden Gruppen nach zeitlicher Dauer gebildet.
(2) Die Daten nach Absatz 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 10. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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