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Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 5

Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
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2023 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 5.4.4. RS 2023/05, Wohnort im Abkommensstaat

Die obligatorische Anschlussversicherung bei einem Wohnort in einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit hat, dürfte lediglich im Anwendungsbereich des noch bestehenden deutsch-jugoslawischen Abkommens Anwendung finden. Tritt ein solcher Sachverhalt ein, sollte die Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes eingebunden werden.


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