Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung — neben der bereits bisher geregelten Zuzahlungsfreiheit für Arznei-, Verband- und Heilmittel — auch Zuzahlungsfreiheit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln gegeben ist. "Bei Schwangerschaftsbeschwerden" bedeutet, dass entsprechende Leistungen wegen und während der Schwangerschaft erforderlich werden.
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