Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Mit der Streichung des § 179 SGB V zum 31. 12. 1995 durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) ist auch die in Absatz 2 der genannten Vorschrift verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung im Recht der Krankenversicherung untergegangen. Da allerdings weiterhin besondere Vorschriften für den Personenkreis der unständig Beschäftigten im Mitgliedschafts-, Melde- und Beitragsrecht existieren, wird die bis zum 31. 12. 1995 verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung in § 232 SGB V übernommen. Damit wird gleichzeitig erreicht, dass nicht innerhalb eines Versicherungszweiges auf die Vorschriften eines anderen Versicherungszweiges verwiesen werden muss.
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