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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz); Änderungen im Beitragsrecht [RS 2001/01]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.5. RS 2001/01, Prüfung

Nach § 28f Absatz 4 Satz [6] SGB IV sind die Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger sowie die [Bundesagentur] für Arbeit berechtigt, den Beitragsnachweis, den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle zu prüfen. Dieses Prüfrecht erstreckt sich — anders als bisher — nicht nur auf den Beitragsnachweis, den Eingang und die Weiterleitung der Fremdversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Verwaltung der Fremdbeiträge. Zu diesem Zwecke erklärt § 28f Absatz 4 Satz [7] SGB IV die Regelungen des § 28q Absatz 2 und 3 sowie des § 28r Absatz 1 und 2 SGB IV für entsprechend anwendbar.


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