Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
(1) Stellt der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung fest, dass der Antrag neben den Leistungen, für die er nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist, Leistungen umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, kommt Absatz 1 zum Tragen. Danach ist der leistende Rehabilitationsträger verpflichtet, den Antrag insoweit, d. h. bezogen auf die außerhalb seines Kompetenzbereiches liegenden Leistungen, an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, der über die in seiner Zuständigkeit liegenden Leistungen entscheidet und den Antragsteller hierüber unterrichtet. Beide Rehabilitationsträger sind dabei an die beim nach § 14 SGB IX leistenden Rehabilitationsträger in Gang gesetzte Entscheidungsfrist nach Absatz 4 gebunden (vgl. § 15 SGB IX Ziff. 5.). Die Koordinierungsverantwortung verbleibt, insbesondere mit Blick auf das Teilhabeplanverfahren und die Einhaltung der Frist, beim leistenden Rehabilitationsträger, wohingegen die Leistungsverantwortung auf den nach Absatz 1 beteiligten Rehabilitationsträger übergeht.
Beispiel:
-Bei der Krankenkasse geht am 20. 5. 2019 ein Antrag auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation sowie auf eine elektronische Rollstuhlrampe zum Einstieg in das eigene Auto ein.
-Bei letzterer handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe, für die der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.
-Da die Krankenkasse für Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, ist der Antrag entsprechend zu splitten, d. h. bezogen auf die elektronische Rollstuhlrampe an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weiterzuleiten.
(2) Sofern ein "erweitertes" Antragssplitting nach § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit §§ 29 Absatz 5, 30 Absatz 3 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" erfolgt, wird ergänzend auf die Ausführungen unter § 14 SGB IX Ziff. 2.1.2. und § 14 SGB IX Ziff. 2.5. hingewiesen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.