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WG – Wechselgesetz

Wechselgesetz [WG]
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WG – Wechselgesetz



Artikel 75 WG

Der eigene Wechsel enthält:

  • 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2.das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3.die Angabe der Verfallzeit;
  • 4.die Angabe des Zahlungsortes;
  • 5.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  • 6.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 7.die Unterschrift des Ausstellers.

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