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Grundsätze

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Absatz 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung [DÜ-Vb])
Sozialversicherungsrecht
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DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung



§ 8 DÜ-VB, Pilotierung und Teilnahme

(1) Nachdem die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung gemäß § 9 veröffentlicht wurden, erfolgt die technische Umsetzung (Programmierphase) durch die Beteiligten.

(2)1 Im Anschluss an die Programmierphase wird zur Erprobung des Datenaustauschverfahrens eine Testphase und anschließend eine Pilotierung durchgeführt. 2 An Test und Pilotierung nehmen ausgewählte Krankenhäuser und Krankenkassen teil. 3 Die Teilnehmer der Pilotierung sollen so ausgewählt werden, dass möglichst alle Softwareprodukte bzw. deren Hersteller bei Krankenhäusern und bei Krankenkassen einbezogen werden. 4 Details zur Durchführung der Pilotierung regelt die Anlage 1.

(3)1 Die Teilnehmer der Pilotierung informieren die Vertragspartner fortlaufend über die Ergebnisse der Pilotierung, insbesondere über aufgetretene Probleme und Änderungsbedarfe am Datenaustauschverfahren. 2 Die Vertragspartner stimmen sich während der Pilotierung fortlaufend ab und nehmen notwendige Änderungen am Datenaustauschverfahren, insbesondere an der Anlage 1, kurzfristig vor. 3 Sollten sich aus dem Pilotverfahren ggf. notwendige Anpassungen ergeben, die vor Beginn des Rollouts vorgenommen und umgesetzt werden müssen, verschiebt sich der Beginn des Rollouts entsprechend.

(4) Die Inhalte zur Vornahme der Test- und Pilotphase sind in der Anlage 1 beschrieben.

(5) Mit Abschluss des Rollouts nehmen alle Krankenkassen und alle Krankenhäuser am Regelbetrieb teil.


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