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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa [SoSiEuG]
Sozialversicherungsrecht
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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa



§ 4 SoSiEuG, Verbindungsstelle für Familienleistungen

1 Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des EStG, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG, Elterngeld nach dem BEEG sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • 1.die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  • 2.Aufklärung, Beratung und Information.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl. I S. 254) und G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).


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