Ziff. 1.3.5.2. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII (landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten/Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige)
Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des LPartG und im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige stehen bei Pflegetätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz, wenn
-die Pflegetätigkeit im landwirtschaftlichen Haushalt durchgeführt wird und
-der Haushalt Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens ist (vgl. § 124 Nummer 1 SGB VII).
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