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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.3.4. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII ist für Selbständige sowie für in einer Organisation der freien Wohlfahrtspflege unentgeltlich tätige Personen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Ebenso ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Personen zuständig, die unentgeltlich für das DRK Aufgaben der häuslichen Pflege wahrnehmen. Im Übrigen besteht die Unfallversicherung für unentgeltlich Tätige bei dem Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, für das die unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird.


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