Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
-zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
-bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten,
sind vom 1. 4. 2007 an versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V/§ 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989. Von dieser Versicherungspflicht werden insbesondere Personen erfasst, die aus der Versicherungspflicht oder aus einer freiwilligen Versicherung ausschieden und keinen Folge-Versicherungsschutz erlangten. Für diesen Personenkreis schließt § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB V den Krankengeldanspruch grundsätzlich aus.
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