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(1) Bei der rechtlichen Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie systematischen Erwägungen (vgl. BSG, Urteil vom 10. 3. 2022 — B 1 KR 30/20 R —, USK 2022-13). Nach der Bewertung des BSG handelt es sich hierbei um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken" (vgl. BSG, Beschluss vom 24. 1. 2017 — B 12 KR 19/17 B — sowie BSG, Urteil vom 13. 12. 2022 — B 12 KR 13/20 R —, USK 2022-70).
(2) Da der Gesetzgeber trotz der Einführung des § 188 Absatz 4 SGB V die Vorschrift zur freiwilligen Krankenversicherung (vgl. § 9 SGB V) unverändert gelassen hat, gelten ab dem 1. 8. 2013 für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, im Regelfall 2 Optionen bei der Begründung einer freiwilligen Versicherung. Dies ist zum einen eine Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) und zum anderen ein freiwilliger Beitritt infolge einer Erklärung (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 1. Alternative SGB V). Für diesen Personenkreis ist § 188 Absatz 4 SGB V vorrangig anzuwenden, sodass im Ergebnis bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 188 Absatz 4 SGB V die Anwendbarkeit des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 1. Alternative SGB V ausscheidet und das Erfordernis einer ausreichenden Vorversicherungszeit entfällt (vgl. Ziff. 1.2.). Im Regelfall entfällt auch die Notwendigkeit einer Beitrittserklärung innerhalb der 3-monatigen Anzeigefrist (vgl. Ziff. 1.3.); auf die Besonderheiten bei Saisonarbeitnehmern aus dem Ausland wird unter Ziff. 2.5. eingegangen.
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