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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. I.2.3. RS 2007/09, Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23c SGB IV

Unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen während des Bezugs von Krankentagegeld nach § 23c SGB IV der Beitragspflicht, weil das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten wird (vgl. Ziff. II.5.), besteht weiterhin Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Diese beitragspflichtigen Zeiten gelten als Zeiten der regulären Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV findet keine Anwendung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage anzusetzen.


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