Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV tritt ohne Übergangsregelung in Kraft. Sie gilt deshalb auch in Fällen des Krankentagegeldbezugs, in denen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Laufe des Monats Dezember geendet hat und die Monatsfrist des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV am 31. 12. 2007 noch nicht erschöpft ist.
Beispiel 1:
Beschäftigt seit
1. 1. 2005
Krankentagegeldbezug ab
17. 12. 2007
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV werden nicht bezogen
Wiederaufnahme der Beschäftigung am
2. 2. 2008
Lösung:
Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bleibt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV in der Zeit vom 17.12. bis 31. 12. 2007 erhalten. Vom 1. 1. 2008 an wirkt die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV und beendet den Fortbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV. Da der Krankentagegeldbezug mindestens einen Kalendermonat andauert, ist zum 31. 12. 2007 eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) abzugeben.
Würde die Beschäftigung spätestens am 31. 1. 2008 wieder aufgenommen, wäre keine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Jahresmeldung (Abgabegrund 50) zu erstatten.
Beispiel 2:
Beschäftigt seit
1. 1. 2005
Krankentagegeldbezug ab
26. 11. 2007
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV werden nicht bezogen
Abmeldung (Abgabegrund 34) zum
25. 12. 2007
Wiederaufnahme der Beschäftigung am
12. 2. 2008
Lösung:
Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bleibt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV in der Zeit vom 26.11. bis 25. 12. 2007 erhalten. Da bereits eine Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung zum 25. 12. 2007 erstattet wurde, erübrigt sich die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von Krankentagegeld (Abgabegrund 51). Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 12. 2. 2008 ist eine Anmeldung (Abgabegrund 13) zu erstatten.
Beispiel 3:
Beschäftigt seit
1. 1. 2005
Bezug von Krankentagegeld
10. 11. 2007 bis 18. 2. 2008
Beitragspflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankentagegeld
25 EUR
Wiederaufnahme der Beschäftigung am
19. 2. 2008
Lösung:
Da der bisher beitragspflichtige Zuschuss des Arbeitgebers die neue Freigrenze von 50 EUR (vgl. Ziff. II.5.) nicht übersteigt, gilt er ab dem 1. 1. 2008 nicht mehr als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2007 zu erstatten.
Der Beginn der Wiederaufnahme der Beschäftigung am 19. 2. 2008 ist in der nachfolgenden Entgeltmeldung/Jahresmeldung zu berücksichtigen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.