Beitragssätze 2024 bei Versorgungsbezügen

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt. Dabei gibt es eine Freigrenze und einen Freibetrag.

Freibetrag nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung

Der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversicherungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). Bei anderen rentenähnlichen Bezügen, etwa aus Versorgungen aus öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis (zum Beispiel Unfallversicherungen) oder berufsständischen Versorgungen, sind weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 Euro) überschritten wird.

Die Freibetragsregelung gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die Verwaltungsräte der AOKs entscheiden über den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um die Beitragssätze 2024 bei Versorgungsbezügen Ihrer AOK zu sehen.

Freibetrag und Freigrenze

Wer Versorgungbezüge aus betrieblichen Altersversorgungen wie Betriebsrenten erhält, zahlt dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für kleine Betriebsrenten gilt eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Das entspricht 176,75 Euro monatlich für 2024.

Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Es wurde bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag entspricht der Höhe der Freigrenze. Sind die Versorgungsbezüge 2024 höher als 176,75 Euro, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig. Wer zum Beispiel eine Betriebsrente in Höhe von 200 Euro im Monat erhält, zahlt nur von 23,25 Euro (200 Euro minus 176,75 Euro) den Beitrag zur Krankenversicherung.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 03.01.2024

Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung, Betriebliche Altersversorgung (bAV), Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Fälligkeit der Sozialversich­erungsbeiträge

Diese Fristen für Beitragsnachweise und Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge sollten Arbeitgeber einhalten.

Mehr erfahren
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aufgrund des Einkommens krankenversicherungsfrei, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Mehr erfahren
Ausnahmen von der paritätischen Beitragszahlung

Arbeitgeber und Beschäftigte tragen Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Aber es gibt Ausnahmen von der paritätischen Beitragszahlung.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.